Fred SprengbüroAlternativen zu Ordnungsmaßnahmen an Hochschulen
Schriftliche Anfrage vom 9. April 2024 – Drucksache 19/18801
Fragesteller: Tobias Schulze (LINKE)
Gestellte Fragen:
1. Welche rechtlichen Möglichkeiten (z.B. StGB, BGB, Gewaltschutzgesetz etc.) stehen Mitgliedern der Hochschule, insbesondere Studierenden, derzeit zur Verfügung, um sich gegen Gewalt zu schützen? Inwiefern können die Hochschulen sie dabei unterstützen?
2. Welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen für Mitglieder der Hochschule, insbesondere Studierende, um ein Kontaktverbot oder ähnliche rechtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu erwirken? Inwiefern können die Hochschulen sie dabei unterstützen?
3. Welche Wirkung hätte ein Kontaktverbot für die hiervon betroffene Person, gegen die die Verfügung erwirkt wurde, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Hochschulbetrieb?
4. Welche rechtliche Wirkung hat ein Kontaktverbot für die hierdurch zu schützende Person und wie würde ein solches Verbot im Hochschulbetrieb umgesetzt?
5. Können sich Personen, die mit einem Kontaktverbot belegt sind, im selben Raum aufhalten, wie die Person, die das Kontaktverbot juristisch erstritten hat?
6. Ist es aufgrund der jeweiligen Campusmanagementsoftware der Hochschulen möglich, für Studierende einzelne Lehrveranstaltungen zu sperren und Anmeldungen zu Veranstaltungen zu verunmöglichen bzw. kann die Software dahingehend modifiziert werden? (Bitte schlüsseln Sie die Antwort nach Hochschulen auf.)
7. Von wie vielen Kontaktverboten haben die Hochschulen in den letzten 5 Jahren Kenntnis erhalten? (Bitte schlüsseln Sie die Anzahl nach Hochschulen und Jahren auf.)
8. Welche Regelungen bestehen an Hochschulen, wenn sie von Kontaktverboten Kenntnis erhalten? Welche Prozesse werden gestartet? Welche Konsequenzen hat das für die mit einem Kontaktverbot belegte Person? (Bitte schlüsseln sie die Antwort nach Hochschulen auf, sofern Abweichungen im Verfahren bestehen.)
9. Wurden in den letzten 10 Jahren Kontaktverbote gegenüber Mitgliedern der Hochschule ausgesprochen, die nicht der Gruppe der Studierenden angehören? (Bitte schlüsseln sie die Antwort nach Hochschulen auf.)
10. In der Drs. 19 / 1572 wird ein Ordnungsverstoß im neu zu beschließenden § 16 Abs. 1 Nr. 1 gerade nicht vom Vorliegen einer durch ein ordentliches Gericht festgestellten Gewaltstraftat begründet. Ist es nach der Regelung des Gesetzantrages daher zumindest theoretisch möglich, dass ein Ordnungsverstoß durch einen Ordnungsausschuss festgestellt wird, auch wenn a) die Eröffnung eines Strafverfahrens durch ein deutsches Gericht abgelehnt wurde b) ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder ein deutsches Gericht eingestellt wurde c) ein*e Angeklagte*r durch ein deutsches Gericht freigesprochen wurde?
11. Welche Auswirkungen haben Ordnungsmaßnahmen auf den Aufenthaltsstatus von Hochschulmitgliedern? Ist sichergestellt, dass diese durch eine als Ordnungsmaßnahme ergehende Exmatrikulation ihren rechtmäßigen Aufenthalt nicht verlieren?
12. Wie wird die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Exmatrikulationsmöglichkeit in Zukunft evaluiert und überprüft?
Antwort
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-18801.pdf

