Schwangerschaftsberatungen in Berlin

Schriftliche Anfrage Drucksache 19/14740

der Abgeordneten Tobias Schulze (LINKE), Ines Schmidt (LINKE), Bettina König (SPD), Mirjam Golm (SPD)

1. Nach § 4 Abs. 1 SchKG tragen die Länder dafür Sorge, dass den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 SchKG für je 40 000 Einwohner:innen mindestens eine Berater:in vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Wie hat sich die Anzahl der Vollzeitäquivalente in Berlin seit 2019 bis 2022 entwickelt? (Bitte angeben, wie viele Vollzeitäquivalente jeweils auf welchen Bezirk entfallen.)
2. Wie ist die Kontinuität der Ausstattung von Beratungsfachkräfte in den Beratungsstellen? Gab es zwischen 2019 bis 2022 Stellen von Beratungsfachkräften, die im Stellenplan vorgesehen und genehmigt waren und mehr als drei Monate unbesetzt blieben? Bitte mit Auflistung nach Träger, Profession und Stellenumfang (VZÄ).
3. Auf der Grundlage des Berliner Bevölkerungsstandes von Dezember 2022 ist die Mindestversorgung gem. § 4 Abs. 1 SchKG in Berlin gesichert? Wenn nein, welche konkreten Maßnahmen werden vom Senat ergriffen, um das Defizit zu beheben?
4. Wie ist die multiprofessionelle Aufstellung in den jeweiligen Beratungsstellen? Wie viele Vollzeitäquivalente entfallen jeweils auf die Professionen:
a) Sozialarbeiter*innen
b) Sozialpädagig*innen
c) Psycholog*innen d) Ärzt*innen
5. Welche Vorgaben für die Multiprofessionalität in den Beratungsteams werden vom Senat angewandt? Wenn keine Vorgaben existieren: Warum nicht und wie wird die Multiprofessionalität als Qualitätsmerkmal gesichert?
6. Welche aktuelle Bevölkerungsprognose legt die Senatsverwaltung für die Bedarfsplanung bzw. die Ausstattung der Schwangerschaftsberatungsstellen zugrunde? Welcher Aufwuchs an Beratungsfachkräften ist für die Mindestversorgung in 2024 und 2025 notwendig? Bitte in Vollzeitäquivalenten angeben.
7. Der Schlüssel im SchKG ist ausdrücklich als Mindestausstattung benannte. Von dem Schlüssel soll nach §4 Abs. 1 S. 2 SchKG dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt kann. Gibt es Hinweise, dass die nach SchKG vorgesehenen Tätigkeiten mit der aktuellen Personalausstattung nicht gewährleistet ist?
8. Welche Ausstattungsvorgaben erachtet der Senat aufgrund der besonderen sozialen Struktur Berlins als notwendig, um den Versorgungsauftrag nach SchKG zu erfüllen?

Antwort

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-14740.pdf