Akteneinsicht und rechtsaufsichtliches Beschwerdeverfahren in hochschulverfassungsrechtlichen Fragen

Schriftliche Anfrage Drucksache 19/12 174

des Abgeordneten Tobias Schulze (LINKE)

1. Vereinzelte verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Berlin deuten darauf hin, dass das erfolglose Beschreiten des rechtsaufsichtlichen Weges Voraussetzung für das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses im Rahmen hochschulverfassungsrechtlicher Streitigkeiten ist. Wie viele derartige Rechtsaufsichtsbeschwerden gab es in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022?

2. Wie ist das Verfahren bei der zuständigen Senatsverwaltung für Wissenschaft vom Eingang einer Rechtsaufsichtsbeschwerde bis zu deren Bescheidung? Wie viel Zeit benötigen einzelne Verfahrensschritte in etwa?

3. Wie viele Rechtsaufsichtsbeschwerden sind bei SenWGPG derzeit anhängig und noch nicht beschieden?

4. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit für eine eingereichte Rechtsaufsichtsbeschwerde?

5. Gibt es eine maximale Bearbeitungszeit, in der eine solche Rechtsaufsichtsbeschwerde beschieden sein muss?

6. An der Humboldt-Universität (HU) gibt es derzeit eine Auseinandersetzung um die Einsichtnahmerechte der Mit-glieder des Akademischen Senates (AS) in eine von der ehemaligen Präsidentin erhobenen Verfassungsbeschwerde. Das Präsidium der HU hatte Mitgliedern des AS die Einsichtnahme in Unterlagen zur Verfassungsbeschwerde verweigert. Wann wurde die Rechtsaufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Senatverwaltung eingereicht?

7. Wie ist der Stand dieses rechtsaufsichtlichen Verfahrens beim Senat sowie des Akteneinsichtsverfahrens an der HU?

8. Stellt nach Meinung des Senates, die Verweigerung des Rechtes auf Einsichtnahme in die Klageschrift zur Verfassungsbeschwerde der HU durch das Präsidium für fast fünf Monate eine Verletzung des Informationsrechtes der Mitglieder der akademischen Gremien (hier der AS-Mitglieder) gem. § 44 Abs. 2 S. 2 BerlHG dar?

9. In einem aktuellen Akteneinsichtsverfahren durch AS-Mitglieder der HU, wird diesen die Akteneinsicht unter Auf- sicht und nur unter erheblichen Einschränkungen gewährt. Bspw. dürfen sie nicht einmal handschriftliche Notizen anfertigen. Als „Vertragsstrafe“ drohen über 5000€. Ist nach Meinung des Senates die Einsichtnahme in Akten der Hochschule durch Mitglieder des AS grundsätzlichen Einschränkungen unterlegen?
a) Kann die Hochschule bspw. die Anfertigung von Kopien verweigern?
b) Kann die Hochschule die Anfertigung von eigenen Notizen durch die AS-Mitglieder verweigern? c) Kann die Hochschule im Falle einer Verfassungsbeschwerde das absolute Stillschweigen über die
Inhalte der Akten verlangen, ohne dass diese als „vertraulich“ etc. eingestuft wurden oder personenbezogene Daten enthalten?
d) Ist es statthaft, eine „Vertragsstrafe“ von mindestens 5001,- € durch die Hochschule zu erheben, sollte das absolute Stillschweigen gebrochen werden? Gibt es mildere Mittel als eine derart hohe Vertragsstrafe, um eine Verschwiegenheit sicher zu stellen? Wie setzt sich dieser Betrag zusammen? Welche rechtlichen Gedan- ken liegen der Höhe zugrunde? Welche Art von Vertrag soll hier eigentlich geschlossen worden sein?
e) Auf welchen Rechtsgrundlagen werden diese Einschränkungen der Akteneinsicht vorgenommen?
f) Ist das Vorgehen der HU im Falle der Einschränkungen der Akteneinsicht sowie in Bezug auf die Umstände der Akteneinsicht mit der Senatsverwaltung abgestimmt gewesen?

10. Ist der Senatsverwaltung der Inhalt der Klageschrift bekannt, um im Rahmen ihrer Fachaufsicht die Verweigerungsgründe des HU-Präsidiums bewerten zu können oder ggf. Hinweise zur Rechtssicherheit der Gesetzgebung des Landes zu erhalten?

11. Wann ist mit dem Abschluss des Rechtsaufsichtsbeschwerdeverfahrens von Mitgliedern des AS – HU gegen das Präsidium der HU zu rechnen?

Antwort

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-12362.pdf