Nutzung von Busspuren durch Radfahrende und PKW
Schriftliche Anfrage Drucksache 18 / 15 452
- Ist es zutreffend, dass die BVG für Busspuren bezahlen muss? Wenn ja, wie hoch ist dieser Betrag und wie wird er mit den Zuwendungen an die BVG berechnet?
- Wie bewertet es der Senat, dass es Busspuren gibt, die praktisch seit Bestehen nicht benutzbar sind – als Beispiel sei hier die Hauptstraße in Tiergarten bzw. Schöneberg genannt, die seit Jahren zugeparkt wird?
- Ist dem Senat bekannt, dass in der genannten Busspur von der täglichen Geltungsdauer (7 bis 18 Uhr) fünf Stunden die Busspur zweckentfremdend benutzt werden darf (9 bis 14 Uhr Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei)?
- Wieso wird auf einer Busspur das Ein- und Aussteigen erlaubt, wo im Normalfall sogar Taxis untersagt ist, zu diesem Zweck auf Busspuren zu halten?
- Wie bewertet der Senat die Überwachungsmöglichkeit der Busspur durch Polizei und Ordnungsämter auf Benutzbarkeit durch Busse und weitere Verkehrsteilnehmende, denen die Benutzung der Busspur erlaubt ist?
- Wie bewertet der Senat die Gefährdungslage für Radfahrende durch das Fehlen eines Radwegs und das erhebliche Aufkommen an Fahrzeugen, die auf der für Radverkehr erlaubten Busspur halten sowie ein- und ausparken, die nicht bestünde, wenn die Busspur frei befahrbar wäre?
- In Anbetracht der Tatsache, dass in der Hauptstraße wie auch in anderen Straßen mit Busspur, aber ohne eigenen Radweg, die Busspur eine sicherheitsverbessernde Fahrspur für Radfahrende darstellt: Sollte aus Sicht des Senats eine Busspur nicht gänzlich diesen berechtigten Fahrzeugen dienen, d.h., sollte Ein- und Aussteigen ganz untersagt sein und sollten die Zeiten, in denen Ladetätigkeiten erlaubt sind, auf ein Minimum reduziert werden bzw. möglichst auch in Seitenstraßen verlagert werden?
- Welche Möglichkeit sieht die Verkehrslenkung Berlin (VLB), kurzfristig eine Verbesserung für den ÖPNV wie auch den Radverkehr durch eine Veränderung der Beschilderung herbeizuführen?
Antwort
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-15452.pdf


